Erbbaurecht

Erbbaurecht

Erbbaurecht: das Recht, auf einem fremden Grundstück für einen bestimmten Zeitraum (zumeist 60–100 Jahre) eines oder mehrere Gebäude als Eigentum zu besitzen, und zwar gegen eine jährliche Abgabe, den »Erbbauzins«.

Das Erbbaurecht kann bestehen, verpfändet, verkauft werden. Nach Ablauf der Vertragszeit fällt das Grundstück nebst allen Baulichkeiten und Zubehör in den unbeschränkten Besitz des Bodeneigentümers zurück. Ueber die Frage, ob und welche Schadloshaltung er dem Erbbauberechtigten für die Gebäude zu leisten hat, entscheiden im Rahmen des Reichsgesetzes von 1918 vertragliche Vereinbarungen. In der Regel ist ein beträchtlicher Teil des Bestandwertes zu vergüten. Die früher bestandenen Schwierigkeiten der Beleihung sind gleichfalls durch das genannte Gesetz im wesentlichen beseitigt. Die Vergebung des Bodens im Erbbaurecht wird vielfach vom Staat, von der Gemeinde u.s.w. der Eigentumsveräußerung durch Verkauf vorgezogen, um in den nach Ablauf der Vertragszeit voraussichtlich vorhandenen Wertzuwachs einzutreten. In Erwartung dieses Zuwachses kann der Erbbauzins zugunsten der Bewohner auf einen unter dem üblichen Zinsfuß liegenden Prozentsatz (in der Regel 31/2, 3 oder 21/2%) festgesetzt werden, ohne voraussichtlich den Bodeneigentümer zu schädigen. Auch wird durch die beschränkte Verfallzeit die Spekulation in mäßigen Grenzen gehalten. Aus diesen beiden Gründen wird die Anwendung des Erbbaurechts vom Standpunkte der Wohnungsreform (s.d.) empfohlen.

Stübben.


http://www.zeno.org/Lueger-1904.

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  • Erbbaurecht — Erbbaurecht, früher Superficies genannt, das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (Bürgerliches Gesetzbuch, § 1012), jedoch ist das E. an einem Teil eines Bauwerkes oder einem… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Erbbaurecht — Erbbaurecht, das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Erbbaurecht — Das Erbbaurecht (umgangssprachlich auch Erbpacht) ist das Recht des Erbbauberechtigten, gegen Zahlung eines regelmäßigen Entgeltes (des sogenannten Erbbauzinses) auf oder unter der Oberfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu errichten… …   Deutsch Wikipedia

  • Erbbaurecht — Ẹrb|bau|recht 〈n. 11〉 Recht, auf fremdem Grundstück zu bauen * * * Ẹrb|bau|recht, das (Rechtsspr.): veräußerliches, vererbbares Recht, auf fremdem Boden zu bauen; ↑ Erbpacht (b). * * * Erbbaurecht,   das veräußerliche und vererbliche dingliche… …   Universal-Lexikon

  • Erbbaurecht — I. Begriff:Das vererbliche und i.d.R. veräußerliche ⇡ beschränkte dingliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines ⇡ Grundstücks ein ⇡ Bauwerk zu haben. Für das E. ist ein Erbbauzins an den Grundstückseigentümer zu zahlen. Als Belastung des… …   Lexikon der Economics

  • Erbbaurecht — Ẹrb|bau|recht …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Gesetz über das Erbbaurecht — Basisdaten Titel: Gesetz über das Erbbaurecht Kurztitel: Erbbaurechtsgesetz Abkürzung: ErbbauRG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland …   Deutsch Wikipedia

  • Verordnung über das Erbbaurecht — Basisdaten Titel: Gesetz über das Erbbaurecht Kurztitel: Erbbaurechtsgesetz Abkürzung: ErbbauRG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland …   Deutsch Wikipedia

  • ErbbauR — Erbbaurecht EN heritable building right; law on building leases; leasehold …   Abkürzungen und Akronyme in der deutschsprachigen Presse Gebrauchtwagen

  • ErbbR — Erbbaurecht EN heritable building right; law on building leases; leasehold …   Abkürzungen und Akronyme in der deutschsprachigen Presse Gebrauchtwagen

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