Grenzmarke, Grenzpfahl, Grenzstein u.s.w.

Grenzmarke, Grenzpfahl, Grenzstein u.s.w.

Grenzmarke, Grenzpfahl, Grenzstein u.s.w. dienen zur Bezeichnung der Grenzen von Grundstücken. Im allgemeinen bezeichnet das Zentrum der Marke den Grenzpunkt.

Die schärfste Bezeichnung gewähren daher glatt behauene Steine von dauerhaftem Material mit Kreuzschnitt auf der Kopffläche, danach roh behauene oder regelmäßig geformte Steine (Basaltsäulen), endlich unbehauene Steine (Feldsteine) mit, oder ohne Marke. Bei Steinen ohne Marke bezeichnet die der äußeren Form entsprechende Mittellinie des Steines den Grenzpunkt. Als Ersatz der Steine (wegen der Kosten der Beschaffung u.s.w.), besonders aber in nassen Wiesen oder Sümpfen dienen kräftige, gegen Fäulnis geschützte Pfähle (unter dem Boden mit Querholz versehen). Neuerdings werden als Ersatz der Steine auch aus einer passenden Mischung hergestellte »Zementsteine« (auch in Schraubenform zum »Einschrauben« in den Boden) verwendet. In manchen Fällen werden die Grenzmarken unter die Erdoberfläche versenkt (Steine, Tonrohre, Ziegel). In Gegenden mit großen Besitzständen sowie im Walde finden sich zuweilen als Grenzmarken Grenzhügel (kegelförmige Erdhaufen) oder Grenzbäume, oder auch im Boden ausgehobene Winkel. Unter die erwähnten Grenzmarken werden vielfach unterirdische Zeichen (Asche, Kohle, Schlacken, Kieselsteine, Scherben u.s.w.) als sogenannte »Zeugen«, oder eine zweite exakte unterirdische Bezeichnung als Steinplatte, Drainrohr u.s.w. zur Sicherung der oberirdischen Marke angebracht. Ein sehr zweckmäßiges Verfahren für das Setzen der Grenzzeichen findet sich in der von der Kaiserlichen Katasterkommission zu Straßburg für die Reichslande erlassenen Steinsetzerordnung vom 25. Oktober 1889.

Gemeinde-, Kreis-, Bezirks- und Landesgrenzen werden in der Regel durch deutlich hervortretende Grenzsteine oder Grenzsäulen bezeichnet. Die Grenzzeichen sind durch das Gesetz geschützt, falls sie mit Uebereinstimmung aller Interessenten gesetzt bezw. amtlich beurkundet und (§ 919 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

An den Grenzlinien befinden sich häufig besondere Anlagen, wie Mauern, Hecken, Zäune, Steine, Wälle, Gräben, Wege und in vielen Fällen mehrere dieser Anlagen gleichzeitig, wie z.B. Wall mit Hecke, Graben und Wall u.s.w., oder die Grenzen werden gebildet durch natürliche Linien, durch Bäche, Flüsse, Seen. Die Lage der Grenzlinie bei derartigen Anlagen ist verschieden (z.B. Mauer, Hecke, Wall, Graben u.s.w., gemeinschaftlich oder nicht, Grenzlinie am unteren oder oberen Rand oder in der Mitte des Walles), teilweise aber ortsüblich bestimmt; in jedem Fall muß bei Vermessungen die Lage der Grenzlinie bestimmt und, wenn möglich, durch Grenzsteine (auch bei Mauern, Hecken, Wällen u.s.w.) Zweifellos bezeichnet werden. Die darüber aufgenommenen Verhandlungen sind den Vermessungsakten beizufügen. In Handrissen und Karten sind für die verschiedenen Grenzmale bestimmte, unzweideutige Zeichen (Signaturen) anzuwenden.

Darüber sind in den betreffenden amtlichen Vermessungsanweisungen bestimmte Vorschriften gegeben. Für Preußen ist maßgebend: Bestimmung über die Anwendung gleichmäßiger Signaturen für topographische und geometrische Karten, Pläne und Risse, Berlin 1880.

Ueber die Anordnung der Grenzbezeichnung bei Neumessungen s. Stückvermessung und Vermarkung. Von der rechtlichen Bedeutung der Grenzzeichen, der Grenzbestimmung und Grenzüberschreitung handeln die §§ 907–923 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Reinhertz.


http://www.zeno.org/Lueger-1904.

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