Gemeinschaftskanalisationen

Gemeinschaftskanalisationen

Gemeinschaftskanalisationen. Es erweist sich in vielen Fällen wirtschaftlich, mehrere benachbarte Orte und Siedelungen durch eine gemeinschaftliche Kanalisation zu entwässern; insbesondere erscheint in solchen Fällen die Anlage einer gemeinschaftlichen Pumpstation, einer ebensolchen Kläranlage oder sonstigen Art der Abwasserbeseitigung (Rieselfeld) wie auch ein gemeinschaftlicher Betrieb wirtschaftlich, technisch und hygienisch vorteilhaft. Ein Beispiel einer nach einheitlichem Plan durchgeführten Entwässerung dieser Art s. in [1]. Bei Gemeinschaftskanalisationen ist es vorteilhaft, zum Betrieb der Pumpwerke nach Möglichkeit elektrischen Strom aus einem Gemeinschaftselektrizitätswerk zu verwenden. Gewöhnlich fallen einer Gemeinschaftskanalisation folgende Aufgaben zu: 1. die Erbauung der Pumpwerke in den einzelnen Orten auf Rechnung dieser; dabei können die Kanalisationsleitungen in den Straßen sowohl von seiten der Einzelorte als auch seitens des Unternehmens der Gemeinschaftsentwässerung hergestellt werden; 2. der Bau der Druckrohrleitungen; 3. die Herstellung der Abwasserbehandlungsanlage; 4. der Betrieb der Kanalisation; 5. die Verteilung und Umlage und der Einzug der entgehenden Kosten von den Nutznießern.

Die Gemeinschaftskanalisation nimmt ihren Teilnehmern, unbeschadet der Freiheit, sich in den Untergebieten die Kanalisation nach dem jeweiligen Bedürfnis einzurichten, die Sorge für die Beseitigung des Brauchwassers ab und vereinigt eine Reihe von Einzelbetrieben zu einer wirtschaftlich und technisch nützlicher zu betreibenden Anlage.

Bei Gemeinschaftskanalisationen handelt es sich nicht selten darum, den Anschluß des Kanalnetzes einer Siedelung an eine bestehende Kanalisation des benachbarten größeren Ortes zur Durchführung zu bringen. Diese wirtschaftlich und technisch meist wünschenswerte Gemeinschaft wird durch zu hohe Forderungen der die bestehende Kanalisation besitzende Gemeinden oft erschwert. Das ist namentlich der Fall, wenn die Grundsätze für die Einziehung der Kanalbeiträge und Kanalgebühren, die für eine vorhandene Kanalisationsanlage gelten, ohne weiteres auch für die Beitragsberechnung der anzuschließenden Kanalisation zur Anwendung zu bringen versucht wird. Es erscheint vielmehr angebracht, Beiträge und Gebühren für eine neue Anschlußentwässerung möglichst nur auf Grund der für die aufnehmenden Besitzgemeinden wirklich entgehenden Mehrkosten zu fordern. Die rechtliche Grundlage für derartige Kanalisationsanschlüsse, die auch als Gemeinschaftskanalisationen betrieben werden können, bilden Kanalisationsverträge, die der unter Umständen gleichfalls in Frage kommenden Bildung eines Kanalisationszweckverbandes in der Regel weitaus vorzuziehen sind. Beispiele dieser Art sind die von der Stadt Gera mit einigen Vororten abgeschlossenen Kanalisationsverträge [2], [3].


Literatur: [1] Das Kreisunternehmen zum Zusammenführen und Reinigen des Brauchwassers aus Ortsgemeinden im Kreis Osthavelland, in »Wasser und Gas«, Jahrg. 1918, Nr. 9. – [2] Schubert in »Gesundheitsingenieur«, Jahrg. 1918, Nr. 12. – [3] Gutkind, »Neues Bauen«, Kapitel Be- und Entwässerung des Geländes von J. Brix, Berlin 1919.

J. Brix.


http://www.zeno.org/Lueger-1904.

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