Patente [1]

Patente [1]

Patente (Erfindungspatente) sind vom Staat auf Antrag gewährte Sonderrechte auf zeitweiligen Schutz gewerblicher Erfindungen, mit der Maßgabe, daß die Erfindungen der Allgemeinheit preisgegeben werden, damit der Fortschritt der Industrie und der Technik gefördert wird.

Patente werden jetzt fast von allen Kulturstaaten erteilt; ausgenommen ist von größeren Staaten Europas nur noch Holland, das den vor geraumer Zeit in Aussicht gestellten Patentschutz immer noch nicht gewährt hat.

Die Anforderungen hinsichtlich der Patentfähigkeit einer Erfindung oder Neuerung, die Vorgänge bei Erteilung eines Patents, seine Schutzdauer und die dem Patentinhaber für die Aufrechterhaltung des Schutzes bis zur Höchstdauer obliegenden Pflichten sind in den einzelnen Ländern verschieden. Nach dem Vorbild von Deutschland beruht die Erteilung der Patente auf einer Vorprüfung des Patentamts und auf einem Aufgebotsverfahren, das den beteiligten Kreisen Gelegenheit gibt, ihre Einsprüche gegen die Erteilung des Patents geltend zu machen. Dieses System besitzen außer Deutschland z.B. Oesterreich, Dänemark, Norwegen, Schweden, Japan, und auch England hat sich unlängst angeschlossen, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, während dort bisher nur das Aufgebots verfahren bestand. Ungarn hat ein reines Aufgebotsverfahren, keine Vorprüfung, die Vereinigten Staaten von Nordamerika und Rußland hingegen kennen nur die Vorprüfung, kein Aufgebot. Die Mehrzahl der Länder, darunter Frankreich, Belgien, Italien, die Schweiz, Spanien, befolgen das reine Anmeldesystem, d.h. die Patente werden ohne weiteres erteilt, sobald die formellen Anforderungen der betreffenden Gesetze erfüllt sind. In den meisten Ländern bedarf der Ausländer zur Nachsuchung und zur Vertretung des Patents eines im Inlande ansässigen Vertreters. Dem Aufgebot der Patentanmeldungen dienen amtliche Bekanntmachungen, die seitens der Beteiligten oder ihrer Vertreter zu verfolgen sind, damit gegebenenfalls Einsprüche erhoben werden können, wofür regelmäßig eine Frist, etwa von 2 Monaten, gesetzt ist. Solche Bekanntmachungen erläßt das deutsche Patentamt im Reichsanzeiger zweimal wöchentlich und in dem einmal wöchentlich erscheinenden Patentblatt, das österreichische Patentamt zweimal monatlich im österreichischen Patentblatt, das englische Patentamt wöchentlich im »Illustrated Official Journal (Patents)«. Aehnlich ist es in Ungarn, wo die Vereinigung der ungarischen vereideten Patentanwälte zweimal monatlich die Auslegungen in deutscher Sprache erscheinen läßt. Die Bekanntmachung beschränkt sich auf das Aktenzeichen, Gegenstand der Erfindung und Namen des Anmelders; in Oesterreich ist eine Kennzeichnung des beanspruchten Wesens der Erfindung zugefügt.

Durch das Patent, über das eine Patenturkunde ausgestellt wird, erhält der Inhaber während der Geltungsdauer des Schutzes das ausschließliche Recht zur gewerbsmäßigen Benutzung der geschützten Erfindung, nämlich zum Herstellen und Inverkehrbringen des patentierten Erzeugnisses, zum Bau und Betrieb der patentierten Maschine oder Einrichtung, zur Anwendung des patentierten Verfahrens chemischer oder mechanischer Art. Es wird so durch die zeitweilige Beschränkung des Wettbewerbs dem Patentinhaber die Gelegenheit gegeben, aus der Verwertung seiner Erfindung einen größeren Nutzen zu ziehen, um ihn für die durch seine Erfindung erzielte Förderung der Industrie zu belohnen. Das Patentrecht ist ein veräußerliches und vererbliches Vermögensrecht; die Uebertragung kann durch Verkauf oder durch Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte (Lizenz) ganz oder teilweise erfolgen. Vgl. a. Patentgesetz.

Hans Heimann.


http://www.zeno.org/Lueger-1904.

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