Arbeitszeit [2]

Arbeitszeit [2]

Arbeitszeit (Arbeitstag). In Deutschland ist durch Anordnung des Reichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung vom 23. November 1918, Reichsgesetzblatt S. 1334, der achtstündige Maximalarbeitstag für alle gewerblichen Arbeiter (männliche wie weibliche) eingeführt worden. Ausnahmen bestehen nur für bestimmte in der Anordnung genannte Fälle, nämlich für die Verkehrsgewerbe und für Betriebe, deren Natur eine Unterbrechung nicht gestattet oder deren unbeschränkte Aufrechterhaltung im öffentlichen Interesse nötig ist. Auch finden die Bestimmungen keine Anwendung auf vorübergehende Arbeiten, welche in Notfällen unverzüglich vorgenommen werden müssen.

Die Arbeitszeit versteht sich ausschließlich der Pausen. Wenn durch Vereinbarung eine Verkürzung der Arbeitszeit an Vorabenden der Sonn- und Festtage herbeigeführt wird, kann der Ausfall der Arbeitsstunden an diesen Tagen auf die übrigen Werktage verteilt werden. Beginn und Ende der Arbeitszeiten und Pausen sind, sofern keine tarifliche Regelung erfolgt, vom Arbeitgeber im Einverständnis mit dem Arbeiterausschuß oder der Arbeiterschaft des Betriebs festzulegen und durch Aushang in den Betrieben zu veröffentlichen. Die Aufsicht über die[44] Ausführung der Bestimmungen ist den Gewerbeaufsichts- bezw. Bergrevierbeamten übertragen. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen werden mit Geldstrafe und Gefängnis bestraft.

Durch Verordnung vom 18. März 1919, Reichsgesetzblatt S. 315, hat das Reichsministerium für die wirtschaftliche Demobilmachung analoge Vorschriften zur Regelung der Arbeitszeit der Angestellten erlassen.

Köhler.


http://www.zeno.org/Lueger-1904.

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