Landesvermessung

Landesvermessung

Landesvermessung. Ihre Aufgabe ist die Beschaffung und Erhaltung der im öffentlichen Interesse für mannigfache Zwecke erforderlichen Kartenwerke und sonstigen geodätischen Grundlagen. Sie besteht aus der Landestriangulierung, dem Landesnivellement, der geometrischen und der topographischen Spezialvermessung.

1. Ergebnisse. Von den mannigfachen Zwecken, die in jedem Kulturstaate eine sorgfältige Landesvermessung erforderlich machen, mögen genannt werden die staatswirtschaftlichen, wie die Sicherung des Grundeigentums, die Grundsteuererhebung und die Statistik, die militärischen, wie die Landesverteidigung und die Truppenübungen, die technischen, wie Land- und Forstwirtschaft, Landeskultur, Bergbau, Industrie, Verkehr, Straßen-, Eisenbahn-, Strom- und Kanalbau, und die wissenschaftlichen, wie geodätische, geologische, geophysische und andre Untersuchungen, Die Landesvermessung soll, soweit dies technisch möglich ist, alle im öffentlichen Interesse erforderlichen geodätischen Unterlagen unmittelbar liefern, so daß besondere Vermessungen nicht nötig oder doch möglichst eingeschränkt werden. Die für den öffentlichen Gebrauch bestimmten Ergebnisse der Landesvermessung sind zuverlässige Karten verschiedener Art. Für die genannten Zwecke sind erforderlich: geometrische Spezialkarten in Maßstäben, die zwischen 1 : 100 und 1 : 10000 liegen können, topographische Spezialkarten in den Maßstäben von 1 : 10000 bis 1 : 50000 und topographische Uebersichtskarten in den Maßstäben von 1 : 100000 bis 1 : 500000. Aus diesen topographischen Uebersichtskarten werden noch geographische Landeskarten hergestellt durch entsprechende Verallgemeinerung. Weiteres s. Karte, Kartierung und Kartenvervielfältigung. Neben diesen für den öffentlichen Gebrauch bestimmten Ergebnissen dienen für den besonderen Gebrauch der mit der Landesvermessung und ihrer Fortführung betrauten Behörden die aus den Vermessungen gewonnenen zahlenmäßigen Ergebnisse, die in Abrissen, Koordinaten-, Höhen- und Flächenverzeichnissen, Handrissen u.s.w. niedergelegt sind. Die topographischen Karten sind allgemein durch Druck vervielfältigt und daher bequem zugänglich. Die geometrischen Spezialkarten sind dagegen bisher nur in einzelnen Staaten veröffentlicht. Auch die übrigen, wesentlich für den Gebrauch der Vermessungsbehörden bestimmten Ergebnisse sind nur teilweise durch Drucklegung allgemein zugänglich gemacht worden. Ueber die Ergebnisse der deutschen Landesvermessungen bis 1882 f. [1], über den Stand des Kartenwesens des außerdeutschen Europa s. [2].

2. Landestriangulierung. Sie besteht aus einem das ganze Staatsgebiet überspannenden System von Dreiecken. Hat das Staatsgebiet eine erhebliche Ausdehnung, so wird es durch Dreiecksketten in Teile zerlegt. Diese von Ketten umrahmten Teile werden durch Dreiecksnetze ausgefüllt. Eine Abstufung der Triangulierung in Haupt-, Zwischen- und Kleintriangulationen gestattet eine günstige Ausgleichung der Beobachtungsfehler und eine Vereinfachung der Rechenarbeiten. Der Punktabstand in den Ketten und Netzen, die der Haupttriangulation angehören, beträgt 50–60 km, wohl auch noch mehr. Der Punktabstand wird stufenweise in der Zwischentriangulation auf 20–10 km und in der Kleintriangulation für den Anschluß der Spezialvermessungen auf einige Kilometer bis 0,5 km verringert. Die Triangulierung liefert im Gelände dauerhaft bezeichnete Systeme von Punkten, deren Orte auf der mathematischen Erdoberfläche durch Koordinaten (s.d.) genau bestimmt sind. Durch diese Punktsysteme ist der Platz für die bei den Spezialvermessungen aufzunehmenden Gegenstände im voraus bestimmt. Demnach können die der Natur der Sache nach allmählich fortschreitenden oder je nach Bedürfnis auf beliebigen Gebietsteilen vorzunehmenden geometrischen und topographischen Spezialvermessungen selbständig und in sich abgeschlossen ausgeführt werden. Weiteres s. Triangulierung. Uebersichtliche Darstellungen finden sich auch in [3] und [4].

3. Das Landesnivellement, ein geometrisches Präzisionsnivellement, schafft das Landeshöhennetz. Dieses ist ein das ganze Staatsgebiet überziehendes System von Nivellementslinien, die längs den Landstraßen, Eisenbahnen und Flüssen angeordnet werden. Für eine große Anzahl von Festpunkten werden die Höhen über dem Landeshorizont (s. Höhe) durch genaue Nivellierung ermittelt, so daß diese Festpunkte für alle weiteren Höhenmessungen als Grundlagen dienen können. Weiteres s. Nivellieren. Die Zahl der Höhenfestpunkte wird noch vermehrt bei Ausführung der Kleintriangulation durch Bestimmung der Höhen der trigonometrischen Punkte durch trigonometrisches Nivellement. Die trigonometrisch gewonnenen Festpunkte gehören dem eigentlichen Landeshöhennetze zwar nicht an, unterscheiden sich auch von den Punkten dieses Netzes durch eine geringere Genauigkeit, werden aber im Anschluß an diese Punkte bestimmt und geben eine geeignete Unterlage für die topographische Spezialvermessung. Weiteres s. Höhenmessungen.

4. Die geometrische Spezialvermessung wird an die Kleintriangulation durch die Polygonisierung als Bindeglied angeschlossen. Sie heißt Stückvermessung und ist eine unmittelbare Linienmessung, durch welche alle aufzunehmenden Gegenstände auf die übergeordneten Systeme bezogen werden, so daß für das ganze Staatsgebiet ein zusammenhängendes Vermessungswerk entsteht. Diese Spezialvermessung wurde in den einzelnen Kulturstaaten allgemein zunächst für die Anlage eines Grundsteuerkatasters ausgeführt; sie wird daher auch Katastervermessung[66] genannt. Bei den älteren Landesvermessungen ist an Stelle der unmittelbaren, eine zahlenmäßige Darstellung liefernden Linienmessung die zeichnerisch vorgehende Meßtischaufnahme angewendet worden (s. Meßtisch). Unter bestimmten Verhältnissen kann auch ein tachymetrisches Verfahren eingeschlagen werden. Ueber eine tachymetrische Vermessung im Berner Oberland aus jüngster Zeit s. z.B. [5]. Weiteres s.a. Tachymetrie. Wegen der technischen Anordnung des Verfahrens bei den geometrischen Spezialvermessungen s. Kataster sowie die dort genannte Literatur; ferner s.a. Stückvermessung. Durch die fortschreitende Veränderung der Bodenoberfläche infolge Kulturwechsels, Bebauung, Verkehrsanlagen u.s.w. sowie besonders durch den Grundstücksverkehr und die steigenden Anforderungen an die Sicherung des Grundeigentums wird eine stete Erneuerung der Vermessungen erforderlich. Da eine einheitliche Neumessung eines ganzen Staates eine lange Zeitdauer beansprucht, wird dem jeweiligen Bedürfnis dadurch Rechnung getragen, daß den verfügbaren Mitteln des Staates entsprechend eine stetig fortschreitende stückweise Erneuerung der älteren Vermessungen vorgenommen wird. Grundbedingungen für' ein derartiges Verfahren sind das Vorhandensein einer einheitlichen Landestriangulation und die Festsetzung einer nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgebildeten Messungsmethode durch amtliche Vorschriften.

5. Die topographische Spezialvermessung. Werden bei der geometrischen Spezialvermessung die Höhenverhältnisse des Geländes mitbestimmt und auf die gewonnenen Spezialkarten übertragen, so sind alle erforderlichen Unterlagen für die Herstellung der topographischen Karten gegeben. Diese können dann durch eine mechanische Reduktion der geometrischen Karten nach sachgemäßer Ausscheidung unwichtiger Einzelheiten aus denselben gewonnen werden. Dieser Weg zur Durchführung einer einheitlichen Landesvermessung, der sich aus ihrem natürlichen Zusammenhange ergibt, ist aber nur dann möglich, wenn die geometrische Spezialvermessung abgeschlossen vorliegt, sobald das Bedürfnis nach topographischen Karten auftritt. Ein solches Bedürfnis machte sich in fast allen Staaten in erster Linie vornehmlich für militärische Zwecke geltend, während die grundlegende Bedeutung der geometrischen Spezialvermessung erst viel später in den Vordergrund trat. Aus diesem Grunde ist die topographische Aufnahme in fast allen Staaten der geometrischen Spezialvermessung vorausgegangen oder doch getrennt von ihr durchgeführt worden. Die topographisch-militärischen Aufnahmen liegen ihrer Entwicklung gemäß in den Händen der Militärverwaltungen. Die staatswirtschaftlichen geometrischen Spezialvermessungen werden dagegen durch die Zivilverwaltungen vorgenommen und zwar durch die Katasterbehörden der Finanzverwaltungen, da zunächst das Bedürfnis nach geometrischen Karten für die Grundsteuerveranlagung zu befriedigen war. Erst in neuerer Zeit wird bei topographischen Neubearbeitungen zu dem obenangeführten einheitlichen Verfahren nach und nach übergegangen, insoweit ihm zuverlässige geometrische Spezialkarten zugrunde gelegt werden können. – Die selbständige topographische Vermessung erfolgt im Anschluß an die Landestriangulierung und das Landeshöhennetz in der Regel nach dem Meßtischverfahren, bei dem die Kippregel mit Distanzmesser und Höhenkreis benutzt wird (s. Topographie). Die tachymetrische Zahlenmethode hat bis jetzt weniger Verwendung gefunden (s. Tachymetrie). Bei den Höhenmessungen in unebenem Gelände wird neben der tachymetrischen Nivellierung vielfach die Höhenmessung mit Federbarometern erfolgreich angewendet (s. Höhenmessungen). Auch die photogrammetrischen Aufnahmen kommen neuerdings, insbesondere in unzugänglichen Gebirgsgegenden zur Geltung (s. Phototachymetrie). – Die Ausführung der topographischen Vermessung eines großen Staates erfordert einen bedeutenden Aufwand an Personal, Zeit und Kosten. In Preußen wurde diese Vermessung zunächst durch den Generalstab der Armee vorgenommen. Ihre Ausführung ging dann auf eine 1875 organisierte, dem Generalstabe zugeteilte besondere Vermessungsbehörde, die Kgl. Landesaufnahme, über. Diese wendet zurzeit für Landestriangulierung, Nivellierung, topographische Aufnahmen und Kartographie jährlich mehr als 1000000 ℳ. auf. Eine neue topographische Vermessung wurde 1865 begonnen und später durch die Landesaufnahme rege gefördert, wird aber erst nach einigen Jahren zum vollständigen Abschluß gebracht werden. Schon jetzt macht sich infolge der bei Besprechung der geometrischen Spezialvermessung bereits erwähnten Veränderung der Bodenoberfläche in vielen Gebietsteilen das Bedürfnis nach einer durchgreifenden Revision oder gar vollständigen Neubearbeitung der bestehenden Karten geltend. Eine solche Neubearbeitung wird neben der wieder erreichten Uebereinstimmung mit der Wirklichkeit auch einen Fortschritt gegen die älteren Aufnahmen aufweisen, der den gesteigerten Anforderungen und der Weiterentwicklung des Aufnahmeverfahrens Rechnung trägt.

Der Zustand der Landesvermessung ist abhängig von dem Kulturzustande des Landes. Exakte geometrische und topographische Landesvermessungen sind nur in den westeuropäischen Kulturstaaten, in einzelnen Teilen von Nordamerika und in einigen Kolonien ausgeführt worden, während im übrigen nur mehr oder weniger allgemeine, Aufnahmen vorliegen (s. Routenaufnahme). Als Beispiele für im Zusammenhang durchgeführte Spezialvermessungen können genannt werden die ältere Landesvermessung in Bayern, eine reine Meßtischaufnahme, und die in Württemberg, eine Verbindung von Meßtisch- und Linienmessungsmethode. – Die beste Auskunft über das Landesvermessungswesen in Deutschland gibt [1]. Ueber den Stand der grundlegenden Arbeiten, Landestriangulierung und Nivellierung, in den Staaten, welche der internationalen Erdmessung angehören, wird berichtet in [6]. Die umfassendsten Literaturangaben sind enthalten in [7] und [8].


Literatur: Von einer eingehenden Literaturangabe muß zur Vermeidung von Wiederholungen abgesehen werden. Die wesentlichsten Werke sind bei den angeführten einzelnen Artikeln angegeben, außerdem noch unter Erdmessung und Geodäsie. – [1] Jordan und Steppes, Das deutsche Vermessungswesen, historisch-kritische Darstellung, auf Veranlassung des Deutschen Geometervereins unter Mitwirkung von Fachgenossen herausgegeben, Stuttgart 1882;[67] Bd. 1: Jordan, Höhere Geodäsie und Topographie des Deutschen Reichs; Bd. 2: Steppes, Das Vermessungswesen im Dienste der Staatsverwaltung. – [2] Stavenhagen, Skizze der Entwicklung und des Standes des Kartenwesens des außerdeutschen Europa, Ergänzungsheft Nr. 148 zu Petermanns Mitteilungen, Gotha 1904. – [3] Jordan, Handbuch der Vermessungskunde, Bd. 3: Landesvermessung und Grundaufgaben der Erdmessung, 5. Aufl., bearbeitet von Reinhertz, Stuttgart 1907. – [4] Hegemann, Lehrbuch der Landesvermessung, Berlin 1906. – [5] Zeitschr. für Vermessungswesen 1906, S. 233. – [6] Protokolle, Verhandlungen u.s.w. der internationalen Erdmessung u.s.w., s. Erde, Erdmessung. – [7] Internationale Erdmessung, geodätische Literatur, zuletzt von 1889, zusammengestellt von Börsch, Berlin 1889. – [8] Gore, A Bibliography of Geodesy, 2. Ed., Treasure Department U.S. Coast and Geodetic Survey, Report for 1902, App. Nr. 8, Washington 1903.

(† Reinhertz) Hillmer.


http://www.zeno.org/Lueger-1904.

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