Kinderschutz

Kinderschutz

Kinderschutz, im weiteren Sinne alle auf den Schutz der Kinder vor Gefährdung in körperlicher, geistiger und moralischer Hinsicht gerichteten staatlichen oder privaten Maßnahmen. Dahin gehören der strafrechtliche Schutz des keimenden Lebens und der Neugeborenen, der Mutterschutz (soweit er zugleich Kinderschutz ist), die Säuglingsfürsorge, Kleinkinderbewahrung, Fürsorgeerziehung, die Regelung des Zieh-(Kost-, Halte-) Kinderwesens, die Waisenfürsorge, die Sorge für gebrechliche und sonst anormale Kinder, die Schulgesundheitspflege u. dergl.; sodann die Maßnahmen zum Schutz der als Arbeitskräfte verwendeten Kinder. Hier beansprucht der staatlich gewährleistete Schutz der in gewerblichen Betrieben beschäftigten Kinder besondere Bedeutung; man pflegt daher unter Kinderschutz in einem engeren Sinne auch nur die diesem Schutz dienenden staatlichen Maßnahmen zu verstehen. Sie allein kommen in folgendem zur Behandlung [1]:

I. Die Verwendung von Kindern in gewerblichen Betrieben

kommt vornehmlich unter drei Gesichtspunkten in Betracht: 1. sie gewährt eine billigere Arbeitskraft; 2. gewisse Verrichtungen werden erfahrungsgemäß von Kindern besser besorgt als von? Erwachsenen; 3. die Arbeit der Kinder bildet eine wesentliche Unterstützung für die Bestreitung des Lebensunterhalts der Eltern. – Die Zahl der in gewerblichen Betrieben beschäftigten Kinder ist eine recht große, wenn dieselbe auch, wenigstens was die Arbeit in Fabriken anbelangt, durch die gesetzlichen Einschränkungen gegen früher abgenommen hat. Von der Industrie kommt für die Kinderarbeit vor allem die Textilindustrie, das Bekleidungs- und Reinigungsgewerbe, die Metallverarbeitung und die Industrie der Steine und Erden in Betracht. Ganz: besonders stark ist die Beschäftigung von Kindern in der Hausindustrie (Sachsen, Thüringen). – Die Beschäftigung der Kinder in zu jugendlichem Alter, die übermäßige und ungeeignete Ausnutzung ihrer Arbeitskraft wirkt schädigend auf Leben und Gesundheit, auf die körperliche, geistige und moralische Entwicklung der Kinder. – Die Arbeiterschutzgesetzgebung der Kulturstaaten beschäftigt sich besonders mit der Regelung der Kinderarbeit nach ihrer Zeitdauer und nach ihrer Art. In dieser Beziehung kommt namentlich in Betracht: die Einführung einer allgemeinen Maximalarbeitszeit, von bestimmten Arbeitspausen, der Ausschluß der Nachtarbeit und der Sonntagsarbeit, sodann der Ausschluß der Kinder unter einem bestimmten Lebensalter von gewerblichen Beschäftigungen, das allgemeine Verbot bestimmter in gesundheitlicher oder sittlicher Beziehung schädigender oder sonst ungeeigneter Beschäftigungsarten. Die internationale Arbeiterschutzkonferenz in Berlin vom Jahre 1890 (s. Arbeiterschutz) einigte sich bezüglich der Kinderarbeit über folgende Wünsche: 1. Kinder beiderlei Geschlechts, welche ein bestimmtes Alter noch nicht erreicht haben, sollen von der Arbeit in gewerblichen Betrieben ausgeschlossen sein; 2. diese Altersgrenze soll auf 12 Jahre festgesetzt werden, mit Ausnahme der südlichen Länder, wo sie auf 10 Jahre herabgesetzt werden soll; 3. diese Altersgrenzen sollen für alle gewerblichen Anlagen die nämlichen sein, und es soll in dieser Beziehung keine Unterscheidung. gemacht werden; 4. die Kinder sollen den Vorschriften über den Elementarunterricht vorher genügt haben; 5. Kinder, welche das 14. Jahr noch nicht vollendet haben, sollen weder nachts noch Sonntags arbeiten dürfen; 6. ihre effektive Arbeitszeit soll die Dauer von 6 Stunden nicht überschreiten und durch eine Pause von mindestens Va Stunde unterbrochen werden; 7. diese Kinder sollen von ungesunden oder gefährlichen Beschäftigungen ausgeschlossen bleiben oder nur unter gewissen schützenden Bestimmungen dabei zugelassen werden. In allen Kulturstaaten ist demgemäß die Kinderarbeit in Fabriken und andern gewerblichen Einrichtungen durch Gesetze geregelt [2]. In der Schweiz besteht das Verbot der Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren in Fabriken schon seit 1877 (Fabrikgesetz vom 23. März 1877), in Oesterreich unter Beschränkung auf die regelmäßige Beschäftigung seit 1885 (Gesetz vom 8. März 1885), in England verbietet das Fabrik- und Werkstättengesetz von 1901 die Arbeit von Kindern unter 12 Jahren u.s.w. In Deutschland ist für den Kinderschutz im wesentlichen maßgebend die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich, insbesondere die Novellen vom 17. Juli 1878 und vom 1. Juni 1891 (s. Gewerbeordnung, 1.) und das Reichsgesetz vom 30. März 1903, betr. Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, Reichsgesetzblatt S. 113, das sogenannte Kinderschutzgesetz. Bei der Bedeutung des Gegenstandes sollen die Schutzbestimmungen für Deutschland unten ausführlicher gegeben werden. Für die Hausindustrie ist übrigens die Regelung nur in beschränktem Umfang erfolgt. Die Lage der in der Hausindustrie beschäftigten Kinder ist tatsächlich vielfach eine wesentlich ungünstigere als diejenige der in Fabriken und ähnlichen Anlagen beschäftigten. Aber die Notwendigkeit des Individualisierens für die verschiedenen Zweige[473] der Hausindustrie, die Schwierigkeit der Kontrolle, endlich die Scheu vor einem Eindringen in die Familienverhältnisse und einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Eltern stehen hier hemmend im Weg. Versuche einer Regelung der Kinderarbeit in der Hausindustrie sind übrigens schon in verschiedenen Staaten gemacht, so in England, in der Schweiz und neuerdings in Deutschland (s. unten). Weitere Ausdehnung dieser Bestrebungen ist zu erwarten; in Deutschland steht zunächst eine gesetzliche Regelung der Heimarbeit in der Tabakindustrie bevor.

Unter Kindern im Sinne der Arbeiterschutzgesetze versteht man für die Regel die (männlichen oder weiblichen) Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. Personen über 14 Jahre werden vielfach, so in Deutschland, als Kinder angesehen, wenn sie noch zum Besuch der Volksschule verpflichtet sind.

II. Kinderschutz in Deutschland nach der Gewerbeordnung [3].

Die Wirksamkeit des Gesetzes erstreckt sich mit wenigen noch zu erwähnenden Ausnahmen nur auf »fremde Kinder«, d.h. solche, deren Beschäftigung regelmäßig auf einem Arbeitsvertrag beruht.

I. Kinderschutz in Fabriken und diesen gleichstehenden Betrieben (Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten, unterirdisch betriebene Brüche und Gruben, Hüttenwerke, Zimmerplätze, Bauhöfe, Werften sowie solche Ziegeleien, über Tag betriebene Brüche und Gruben, welche nicht bloß vorübergehend oder in geringem Umfang betrieben werden) (§§ 135–139a, 154 Abs. 2, 154a der Gewerbeordnung). 1. Kinder unter 13 Jahren und jugendliche Arbeiter über 13 Jahre, die noch volksschulpflichtig sind, dürfen nicht beschäftigt werden. Ausnahmen sind nicht zulässig. 2. Nicht mehr schulpflichtige Kinder zwischen 13 und 14 Jahren dürfen nicht länger als 6 Stunden täglich beschäftigt werden. Ausnahmen können in bestimmten Fällen gestattet werden. 3. Die Nachtarbeit, d.h. die Arbeit zwischen 81/2 Uhr abends und 51/2 Uhr morgens ist für die jugendlichen Arbeiter (unter 16 Jahren), also auch für die Kinder, verboten. Arbeiterinnen dürfen außerdem an Samstagen und an Vorabenden der Festtage nicht nach 51/2 Uhr nachmittags beschäftigt werden. Ausnahmen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. 4. Zwischen den Arbeitsstunden ist den Kindern an jedem Arbeitstag eine regelmäßige Pause von mindestens 1/2 Stunde, weiblichen Arbeitern, die vor- und nachmittags beschäftigt werden, ist eine mindestens einstündige Mittagspause zu gewähren. Während der Pause ist jede Beschäftigung in dem Gewerbebetrieb des Unternehmers verboten, der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur unter gewissen Bedingungen zulässig. Ausnahmen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften gestattet. 5. Verbot der Arbeit an Sonntagen und Festtagen und während der für den Konfirmanden-, Beicht- und Kommunionunterricht bestimmten Stunden. Ausnahmen auch hier nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. 6. Um die Ueberwachung der Durchführung der vorstehend genannten Arbeitsverbote und Arbeitsbeschränkungen zu erleichtern, sind den Arbeitgebern dreierlei Verpflichtungen auferlegt: a) zur Erstattung einer Anzeige an die Ortspolizeibehörde über die Beschäftigung der Kinder; b) zur Aushängung eines Verzeichnisses der beschäftigten Kinder in den Fabrikräumen; c) zur Aushängung einer einen Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter enthaltenden Tafel.

II. Kinderschutz in Werkstätten mit Motorbetrieb (§ 154 Abs. 3 der Gewerbeordnung, Kaiserliche Verordnung vom 9. Juli 1900, Reichsgesetzblatt S. 565, Bekanntmachung des Bundesrats vom 13. Juli 1900, Reichsgesetzblatt S. 566):

A. Werkstätten, in denen als Triebkraft ausschließlich oder vorwiegend unregelmäßige Wasserkraft benutzt wird, mit Ausnahme der Schleifer und Poliererwerkstätten der Stein-, Glas- und Metallverarbeitung: 1. Kinder unter 13 Jahren und jugendliche Arbeiter über 13 Jahre, die noch volksschulpflichtig sind, dürfen nicht beschäftigt werden; Ausnahmen sind nicht zulässig. 2. Verbot der Nachtarbeit (zwischen 81/2 Uhr abends und 51/2 Uhr morgens); Ausnahmen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. 3. Verbot der Arbeit an Sonn- und Festtagen und während des Konfirmanden-, Beicht- und Kommunionunterrichts; Ausnahmen auch hier nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. 4. Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erstattung einer Anzeige an die Ortspolizeibehörde über die Beschäftigung der Kinder und zur Aushängung einer einen Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter enthaltenden Tafel. – Die unter 2 und 4 bezeichneter* Vorschriften finden keine Anwendung auf Motorwerkstätten des Handwerks, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden.

B. Sonstige Werkstätten mit zehn und mehr Arbeitern. Es gelten die durch die Gewerbeordnung für Fabriken getroffenen Bestimmungen (oben unter I.) mit der einen Ausnahme, daß nicht mehr schulpflichtige Kinder zwischen 13 und 14 Jahren nicht bloß 6, sondern 10 Stunden täglich beschäftigt werden dürfen. Diese Ausnahme fällt jedoch weg und es tritt die für Fabriken geltende Regel (6 Stunden) wieder ein für die in Schleifer- und Poliererwerkstätten der Glas-, Stein- und Metallverarbeitung beschäftigten Kinder.

C. Motorwerkstätten mit weniger als zehn Arbeitern, die nicht ausschließlich oder vorwiegend mit unregelmäßiger Wasserkraft betrieben werden. Hier wird unterschieden zwischen handwerksmäßigen und nichthandwerksmäßigen Werkstätten. Für erstere gelten mildere Vorschriften. Handwerksmäßige Betriebe sind nur solche, die in dem in der Bekanntmachung enthaltenen Verzeichnis aufgeführt sind.

a) Nichthandwerksmäßige Werkstätten mit Motorbetrieb. Es gelten die in der Gewerbeordnung für die Beschäftigung von Kindern in Fabriken aufgestellten Schutzbestimmungen (oben I.) mit nachstehenden Einschränkungen: 1. Nicht mehr schulpflichtige Kinder zwischen 13 und 14 Jahren dürfen 10 Stunden täglich beschäftigt werden; nur für die Werkstätten[474] der Glas-, Stein- und Metallverarbeitung gilt auch hier die Höchstgrenze von 6 Stunden. 2. Zwischen den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen gewährt werden; für Kinder, welche nur 6 Stunden täglich beschäftigt werden, muß die Pause mindestens 1/2 Stunde betragen; den übrigen Kindern muß mindestens entweder mittags eine 11/2 stündige sowie vormittags und nachmittags je eine 1/2 stündige oder mittags eine 11/2 stündige Pause gewährt werden. Eine Vor- und Nachmittagspause braucht nicht gewährt zu werden, sofern die Kinder täglich nicht länger als 8 Stunden beschäftigt werden und die Dauer ihrer durch eine Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit am Vor- und Nachmittag je 4 Stunden nicht übersteigt. Während der Pausen darf den Kindern eine Beschäftigung im Werkstattbetrieb nicht gestattet werden, der bloße Aufenthalt der Kinder in den Arbeitsräumen während der Pausen ist nicht beschränkt. 3. Von den Kontrollbestimmungen (oben I. Ziff. 6) gelten diejenigen über die polizeiliche Anzeige und über den Aushang des Auszugs aus den Schutzbestimmungen, nicht aber die Vorschrift über den Aushang eines Verzeichnisses der beschäftigten Kinder. Ausnahmen von den unter 1. und 2. aufgeführten Vorschriften sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

b) Handwerksmäßige Werkstätten mit Motorbetrieb. Soweit es sich um die Beschäftigung von Mädchen handelt, gelten ganz die unter a) angeführten Vorschriften. Dagegen unterliegt die Beschäftigung von Knaben nur folgenden Beschränkungen: 1. Knaben unter 13 Jahren und schulpflichtige Knaben über 13 Jahre dürfen nicht beschäftigt werden; 2. nicht mehr schulpflichtige Knaben zwischen 13 und 14 Jahren dürfen in Schleifer- und Poliererwerkstätten der Glas-, Stein- und Metallverarbeitung nicht länger als 6 Stunden täglich beschäftigt werden; die Beschäftigung der Knaben an Sonn- und Festtagen und während des Konfirmanden-, Beicht- und Kommunionunterrichts ist vorbehaltlich der Gestattung in gewissen Ausnahmefällen verboten.

D. Die für die Motorwerkstätten geltenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Motorwerkstätten der Bäckereien und Konditoreien, der nicht mit Dampfkraft betriebenen Getreidemühlen, der Kleider- und Wäschekonfektion und der Tabakindustrie. Abgesehen von dem Verbot der Beschäftigung von Kindern unter 13 Jahren und von schulpflichtigen Kindern über 13 Jahren (§ 135 Abs. 1 der Gewerbeordnung) gelten für diese Betriebe Spezialbestimmungen, und zwar die Bekanntmachung vom 4. März 1896 (Reichsgesetzblatt S. 55) für die Bäckereien und Konditoreien, die Bekanntmachung vom 26. April 1899 (Reichsgesetzblatt S. 273) für die Getreidemühlen, die Kaiserlichen Verordnungen vom 31. Mai 1897 (Reichsgesetzblatt S. 459) und vom 17. Februar 1904 (Reichsgesetzblatt S. 62) für die Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion und die Kaiserliche Verordnung vom 21. Februar 1907 (Reichsgesetzblatt S. 65) sowie die Bekanntmachung vom 27. Februar 1907 (Reichsgesetzblatt S. 66) für die Werkstätten der Tabakindustrie. Keine Anwendung finden endlich alle die unter II. aufgeführten Bestimmungen auf Werkstätten, in welchen der Arbeitgeber ausschließlich zu seiner Familie gehörige Personen beschäftigt.

III. Kinderschutz in Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion und der Tabakindustrie. Nach § 154 Abs. 4 der Reichsgewerbeordnung können durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats die Fabrikarbeiterschutzbestimmungen der §§ 135–139 b auf andre als Motorwerkstätten sowie auf Bauten, jedoch mit Ausschluß solcher Werkstätten, in denen der Arbeitgeber ausschließlich zu seiner Familie gehörige Personen beschäftigt, ganz oder teilweise ausgedehnt werden. Von dieser Ermächtigung ist bisher durch die Kaiserlichen Verordnungen vom 31. Mai 1897 (Reichsgesetzblatt S. 459) und vom 17. Februar 1904 (Reichsgesetzblatt S. 62) für die Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion und durch die Kaiserliche Verordnung vom 21. Februar 1907 (Reichsgesetzblatt S. 65) für die Werkstätten der Tabakindustrie Gebrauch gemacht worden. Für die in den Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion – ohne Rücksicht darauf, ob Motoren verwendet werden oder nicht- beschäftigten Kinder gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Kinder, die in Fabriken beschäftigt sind (oben I. Ziff. 1–6), nur ist die Vorschrift über die Anzeigepflicht und das Verfahren bei Zulassung von Ausnahmen vereinfacht. Auf die Beschäftigung von Kindern in den Werkstätten der Tabakindustrie, d.h. in Werkstätten, in denen zur Herstellung von Zigarren, Zigaretten, Rauch-, Kau- oder Schnupftabak erforderliche Verrichtungen vorgenommen oder fertige Tabakwaren sortiert werden, finden ohne Rücksicht darauf, ob Motoren verwendet werden oder nicht, die Fabrikarbeiterschutzbestimmungen (§§ 135 ff. der Gewerbeordnung, oben I.) voll Anwendung. Wegen der Zigarrenmachereien s.a. IV, am Schluß.

IV. Kinderschutz in Betrieben, für die der Bundesrat auf Grund der §§ 120e und 139a der Gewerbeordnung mit Rücksicht auf die Gesundheitsgefährlichkeit der Betriebe oder in denselben vorkommende für Kinder nicht geeignete Beschäftigungsarten besondere Vorschriften erlassen hat. Soweit in diesen Betrieben nach dem Kinderschutzgesetz (s. unten) schulpflichtige Kinder überhaupt nicht beschäftigt werden dürfen, beschränkt sich das Verwendungsverbot der betreffenden Bundesratsverordnung auf die nicht mehr schulpflichtigen Kinder unter 14 Jahren. Im einzelnen kommen hier in Betracht: 1. § 9 der Bekanntmachung, betr. die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Alkalichromaten, vom 2. Februar 1897 (Reichsgesetzblatt S. 11); 2. 15 der Bekanntmachung, betr. die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung elektrischer Akkumulatoren aus Blei und Bleiverbindungen, vom 11. Mai 1898 (Reichsgesetzblatt S. 176); 3. § 14 der Bekanntmachung, betr. die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird, vom 25. April 1899 (Reichsgesetzblatt S. 267); 4. §§ 10, 11 der Bekanntmachung, betr. die Einrichtung und den Betrieb der Zinkhütten, vom 6. Februar 1900 (Reichsgesetzblatt S. 32); 5. Ziff. I der Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Zichorienfabriken und den zur Herstellung von Zichorie dienenden Werkstätten mit Motorbetrieb, vom 31. Januar 1902[475] (Reichsgesetzblatt S. 42); 6. § 10 der Bekanntmachung, betr. die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen zur Vulkanisierung von Gummiwaren, vom 1. März 1902 (Reichsgesetzblatt S. 59); 7. Ziff. I, 1–4 der Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Glashütten, Glasschleifereien und Glasbeizereien sowie Sandbläsereien, vom 5. März 1902 (Reichsgesetzblatt S. 65); 8. Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Rohzuckerfabriken, Zuckerraffinerien und Melasseentzuckerungsanstalten, vom 5. März 1902 (Reichsgesetzblatt S. 72); 9. § 10 der Bekanntmachung, betr. die Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen und Steinhauereien, vom 20. März 1902 (Reichsgesetzblatt S. 78); 10. Ziff. I, 2 der Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz- und Hammerwerken, vom 27. Mai 1902 (Reichsgesetzblatt S. 170); 11. 6 der Bekanntmachung, betr. die Einrichtung und den Betrieb der Roßhaarspinnereien, Haar- und Borstenzurichtereien sowie der Bürsten- und Pinselmachereien, vom 22. Oktober 1902 (Reichsgesetzblatt S. 269); 12. Bekanntmachungen vom 30. Januar 1903 (Reichsgesetzblatt S. 3) und vom 1. April 1903 (Reichsgesetzblatt S. 123), betr. den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Präservativs, Sicherheitspessarien, Suspensorien u. dergl.; 13. Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter bei der Bearbeitung von Faserstoffen, Tierhaaren, Abfällen oder Lumpen, vom 27. Februar 1903 (Reichsgesetzblatt S. 39); 14. § 10 der Bekanntmachung, betr. die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Bleifarben und andern Bleiprodukten, vom 26. Mai 1903 (Reichsgesetzblatt S. 225); 15. Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien, vom 15. November 1903 (Reichsgesetzblatt S. 286); 16. 11 der Bekanntmachung, betr. die Einrichtung und den Betrieb der Bleihütten, vom 16. Juni 1905 (Reichsgesetzblatt S. 545); 17. 2 der Bekanntmachung, betr. Betriebe, in denen Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackiererarbeiten ausgeführt werden, vom 27. Juni 1905 (Reichsgesetzblatt S. 555); 18. § 7 der Bekanntmachung, betr. die Einrichtung und den Betrieb der zur Anfertigung von Zigarren bestimmten Anlagen, vom 17. Februar 1907 (Reichsgesetzblatt S. 34).

V. Besondere Bestimmungen gelten für die Beschäftigung der Kinder, und zwar sowohl der eignen wie der fremden Kinder im Hausierbetrieb, d.h. a) im ambulanten Gewerbebetrieb am Wohnort oder am Ort der gewerblichen Niederlassung und b) im Wandergewerbebetrieb (vgl. besonders § 42 b Abs. 5, § 60 b Abs. 2 und 3, § 62 Abs. 3 der Gewerbeordnung). Hervorgehoben sei hier das Verbot des Feilbietens von Gegenständen durch Kinder unter 14 Jahren im ambulanten Gewerbebetrieb (a) vorbehaltlich der Zulassung bestimmter Ausnahmen und das Verbot der Mitführung von Kindern unter 14 Jahren zu Hilfeleistungen irgend welcher Art im Wandergewerbebetrieb (b).

VI. Zuwiderhandlungen gegen die Kinderschutzbestimmungen der Gewerbeordnung werden nach §§ 146–149 und 151 derselben bestraft (s.a. Strafrecht).

III. Kinderschutz in Deutschland nach dem Kinderschutzgesetz [4].

Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten ergänzend neben die sonstigen reichsgesetzlichen Vorschriften und gehen denselben in Fällen der Konkurrenz beider Arten von Bestimmungen vor. Sie gewähren den noch nicht 13 Jahre alten sowie den (über 13 Jahre alten) noch volksschulpflichtigen Knaben und Mädchen, die in gewerblichen Betrieben beschäftigt sind, einen erhöhten Schutz. Ueber das in diesem Gesetz festgesetzte Maß hinaus können die Polizeibehörden durch besondere Verfügung eine nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässige Beschäftigung, sofern dabei erhebliche Mißstände zutage getreten sind, auf Antrag oder nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde für einzelne Kinder einschränken oder untersagen. Im Gegensatz zu den Bestimmungen der Gewerbeordnung gilt das Kinderschutzgesetz sowohl für »fremde« als für »eigne« Kinder, wenn auch die Vorschriften für die Beschäftigung eigner Kinder weniger streng sind als diejenigen für die fremden Kinder. Als eigne Kinder im Sinne des Gesetzes gelten diejenigen Kinder, welche zum Hausstand der Person gehören, die sie beschäftigt und welche zugleich in einem der nachbezeichneten Verhältnisse zu derselben stehen, d.h. entweder a) mit ihm oder seinem Ehegatten bis zum dritten Grade verwandt oder b) von ihm oder seinem Ehegatten an Kindesstatt angenommen oder bevormundet oder c) ihm zur gesetzlichen Zwangserziehung überwiesen sind und zugleich mit Kindern der unter a) und b) genannten Art beschäftigt werden. Alle andern Kinder sind fremde Kinder im Sinne des Gesetzes. Für Kinder, die in der Wohnung oder Werkstätte einer Person, zu der sie in einem unter a) bis c) bezeichneten Verhältnis stehen und zu deren Hausstand sie gehören, nicht für diese Person selbst, sondern für Dritte beschäftigt werden, gelten die über die Beschäftigung eigner Kinder getroffenen milderen Bestimmungen, jedoch mit der Ausnahme, daß solche Kinder wie die fremden Kinder erst vom zurückgelegten 12. Lebensjahr ab beschäftigt werden dürfen. – Zum Schutz der Kinder sind teils Verbote teils Beschränkungen der Beschäftigung festgesetzt. Verboten ist die Beschäftigung sowohl der fremden wie der eignen Kinder 1. in den in einer Anlage zum Gesetz aufgeführten 32 Werkstätten, in denen gesundheitsschädliche oder sonst für Kinder nicht geeignete Arbeiten vorgenommen werden, z.B. Steinhauereien, Töpfereien, Metallgießereien, Metallschleifereien, Werkstätten zur Herstellung von Explosivstoffen, Färbereien, Werkstätten, in denen Gespinste, Gewebe u. dergl. mittels chemischer Agenzien gebleicht werden, Gerbereient Roßhaarspinnereien, chemische Waschanstalten u.s.w.; das Verzeichnis kann vom Bundesraerweitert oder eingeschränkt werden; 2. bei Bauten aller Art, bei dem Klopfen von Straßensteinen, im Betrieb von Ziegeleien und über Tag betriebenen Brüchen und Gruben (soweit die letzteren nicht schon unter die Fabrikarbeiterschutzbestimmungen der Gewerbeordnung fallen), im Schornsteinfegergewerbe, in dem mit dem Speditionsgeschäft verbundenen Fuhrwerksbetrieb, beim Mischen und Mahlen von Farben und beim Arbeiten in Kellereien; weitere[476] ungeeignete Beschäftigungen können durch Bundesratsverordnung untersagt werden; 3. in Motorwerkstätten, wobei zu bemerken ist, daß für die fremden Kinder dieses Verbot schon auf Grund der Gewerbeordnung gilt (s. oben) und daß für eigne Kinder dem Bundesrat Ausnahmen vorbehalten sind; 4. bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und andern Schaustellungen, vorbehaltlich der Gestattung von Ausnahmen zugunsten solcher Vorstellungen, bei denen ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet.

Arbeitsbeschränkungen gelten für die Beschäftigung von Kindern 1. im Betrieb von Werkstätten (soweit die Beschäftigung nach dem oben Ausgeführten nicht überhaupt verboten ist), im Handelsgewerbe und in Verkehrsgewerben, 2. im Betrieb von Galt- und Schankwirtschaften, 3. beim Austragen von Waren sowie bei sonstigen Botengängen in gewerblichen Betrieben aller Art. Für die Beschäftigung von Kindern im Betrieb von Werkstätten, im Handelsgewerbe und in Verkehrsgewerben gilt folgendes: a) Eigne Kinder dürfen erst vom zurückgelegten 10. Lebensjahre, fremde Kinder und solche eigne Kinder, die in der Wohnung des Familienhauptes für Dritte beschäftigt werden, erst vom zurückgelegten 12. Lebensjahr an beschäftigt werden; b) die Beschäftigung der Kinder zwischen 8 Uhr abends und 8 Uhr morgens sowie vor dem Vormittagsunterricht ist verboten; c) desgleichen jede Beschäftigung der Kinder an Sonn- und Festtagen; d) den Kindern muß eine zweistündige ununterbrochene Mittagspause sowie eine Freistunde nach beendigtem Nachmittagsunterricht gewährt werden; e) fremde Kinder dürfen überhaupt nicht länger als 3 bezw. während der Schulferien nicht länger als 4 Stunden täglich beschäftigt werden. Hinsichtlich der Beschäftigung eigner Kinder in Werkstätten können in beschränktem Umfang vom Bundesrat Ausnahmen zugelassen werden. – Für den Betrieb von Gast- und Schankwirtschaften gelten die ebengenannten Beschränkungen der Kinderarbeit gleichfalls, jedoch ist die Sonntagsarbeit nur für fremde Kinder verboten, anderseits dürfen hier auch eigne Kinder erst vom 12. Lebensjahre ab beschäftigt und Kinder weiblichen Geschlechts zur Bedienung der Gäste überhaupt nicht verwendet werden. Ausnahmen nur in beschränktem Umfang für eigne Kinder zulässig. – Für die Beschäftigung von Kindern beim Austragen von Waren sowie bei sonstigen Botengängen in gewerblichen Betrieben aller Art sind folgende Bestimmungen getroffen: Hinsichtlich der fremden Kinder gelten die gleichen Beschränkungen wie für die Beschäftigung der Kinder in Werkstätten sowie im Handels- und Verkehrsgewerbe mit der Ausnahme, daß das völlige Verbot der Sonntagsbeschäftigung hier nicht gilt; jedoch dürfen die Kinder an Sonntagen nur bis zu 2 Stunden und nicht über 1 Uhr nachmittags und nicht in der letzten halben Stunde vor Beginn des Hauptgottesdienstes oder während desselben beschäftigt werden. Die Beschäftigung eigner Kinder beim Warenaustragen und bei sonstigen Botengängen ist freigegeben, soweit die Kinder nicht für Dritte mit dem Austragen von Zeitungen, Milch und Backwaren beschäftigt werden, in welchem Fall dieselben Beschränkungen gelten wie für fremde Kinder. Durch Polizeiverordnung kann die Beschäftigung eigner Kinder weiter eingeschränkt werden.

Zur Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen des Kinderschutzgesetzes dienen besondere Kontrollvorschriften: 1. Die Beschäftigung fremder Kinder, soweit sie nicht eine bloß gelegentliche ist, ist vor dem Beginn der Ortspolizeibehörde des Beschäftigungsorts von dem Arbeitgeber schriftlich anzuzeigen. 2. Für jedes fremde Kind ist auf Antrag oder mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, dessen Erklärung im Falle der Abwesenheit durch die Gemeindebehörde ergänzt werden kann, von der Ortspolizeibehörde eine Arbeitskarte auszustellen und an den Arbeitgeber auszuhändigen, die an die Stelle des durch die Gewerbeordnung für minderjährige Arbeiter vorgeschriebenen Arbeitsbuchs tritt. Die Ausstellung der Arbeitskarte kann verweigert und eine erteilte Arbeitskarte kann eingezogen werden, wenn die Polizeibehörde wegen erheblicher Mißstände auf Grund des § 20 Abs. 1 des Gesetzes die Beschäftigung untersagen will. Bei bloß gelegentlichen Beschäftigungen mit einzelnen Dienstleistungen ist keine Arbeitskarte erforderlich. Der Arbeitgeber hat die Arbeitskarte zu verwahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung des Arbeitsverhältnisses dem gesetzlichen Vertreter wieder auszuhändigen. Die Bestimmungen des § 4 des Gewerbegerichtsgesetzes vom 29. September 1901, Reichsgesetzblatt S. 353 (s. Gewerbegerichte), über die Zuständigkeit der Gewerbegerichte für Streitigkeiten hinsichtlich der Arbeitsbücher finden entsprechende Anwendung. 3. Insoweit nicht durch Bundesratsbeschluß (ein solcher liegt bisher nicht vor) oder durch die Landesregierungen die Aufsicht anderweitig geregelt ist, steht die Aufsicht über den Vollzug des Kinderschutzgesetzes den Gewerbeaufsichtsbeamten (s. Fabrikinspektoren) ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden mit den ihnen durch die Gewerbeordnung zugewiesenen Befugnissen zu. Jedoch dürfen in Privatwohnungen, in denen ausschließlich eigne Kinder beschäftigt werden, Revisionen während der Nachtzeit nur stattfinden, wenn Tatsachen vorliegen, welche den Verdacht der Nachtbeschäftigung dieser Kinder begründen. – Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Kinderschutzgesetzes werden nach Maßgabe der §§ 23–29 desselben bestraft.


Literatur: [1] Schönberg, v., Handbuch der politischen Oekonomie, 4. Aufl., Bd. 2,2. Halbband, Tübingen 1898, S. 60, 65, 74 ff.; Art. »Arbeiterschutzgesetzgebung« und »Jugendliche Arbeiter«, im Wörterbuch der Volkswirtschaft, herausgegeben von Elster, 2. Aufl., Jena 1906/07, Bd. 1, S. 130 ff., Bd. 2, S. 140 ff, beide mit weiterer Literatur; Agahd, Kinderarbeit und Gesetz gegen die Ausnutzung kindlicher Arbeitskraft in Deutschland, Jena 1902; Esche, Der gesetzliche Arbeiterschutz der gewerblich beschäftigten Jugend, Dresden 1905; Bauer, Das deutsche und das englische Kinderschutzgesetz, im Archiv für Sozialwissenschaft und Sozialpolitik, Tübingen 1904, Bd. 19, 3. Heft; Kraus, Kinderarbeit und gesetzlicher Kinderschutz in Oesterreich, Wien und Leipzig 1904; s.a. die unter Arbeiter, jugendliche, Arbeiter, weibliche, und Fabrikgesetzgebung angegebene Literatur; von Zeitschriften vor allem die Soziale Praxis und die Concordia, Zeitschr. der Zentralstelle für Volkswohlfahrt, Berlin. – [2] Eine Uebersicht[477] über das Zulassungsalter der Kinder zur gewerblichen Arbeit in den europäischen Industrieländern findet sich in dem Verhandlungsbericht der 4. Generalversammlung des Komitees der Internationalen Vereinigung für gesetzlichen Arbeiterschutz, Jena 1907, S. 129. – [3] Die Kommentare zur Gewerbeordnung (s.d.); Mosthaf, Der Kinderschutz in gewerblichen Betrieben, im Amtsblatt des württemb. Ministeriums des Innern, 1903, S. 526 ff. – [4] Ausgaben mit Erläuterungen (Kommentare) von Agahd und v. Schultz (3. Aufl., Leipzig 1905), Findeisen (Leipzig 1904), Hoffmann (Berlin 1904), v. Rohrscheidt (Berlin 1903), Schmidt-Ernsthausen (Stuttgart 1906), Spangenberg (Berlin 1903), Stöhsel (Ansbach 1904), Zwick (Berlin 1903) u.a.; ferner Mosthaf a.a.O.; Hertel, Die Vorschriften des Kinderschutzgesetzes vom 30. März 1903, übersichtlich und leichtverständlich zusammengestellt, 2. Aufl., Ansbach 1904.

Köhler.


http://www.zeno.org/Lueger-1904.

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